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Preisrecht für Landschafts- und Freiraumplanung: HOAI-Novelle 2013 verabschiedet

Nachrichten

Am 7. Juni 2013 billigte der Bundesrat die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit knapper Stimmenmehrheit und bestätigte damit die Vorlage der Bundesregierung. Nunmehr wird die neue HOAI kurzfristig im Sommer 2013 in Kraft treten.

Die neue HOAI bringt weitreichende Veränderungen nicht nur bei den Honorartafelwerten mit sich. In der Flächenplanung wurden bspw. die Leistungsbilder der Landschaftsplanung umfassend modernisiert. Die Honorartafeln wurden von Verrechnungseinheiten einheitlich auf Fläche umgestellt. Für die Freianlagenplanung wurde ein eigenes Leistungsbild geschaffen. Der Umbau- und Modernisierungszuschlag auf das Honorar ist nun endlich auch für Freianlagen eindeutig bejahend geregelt. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz wird wieder Teil der anrechenbaren Kosten.

Vor diesem Hintergrund bietet der bdla kurzfristig Seminare zum neuen Preisrecht für Landschaftsarchitekten an. Im Fokus stehen die spezifischen Regelungen zur Landschafts- und Freiraumplanung. Für Kompetenz, Praxisbezug und Rechtssicherheit stehen die namhaften Referenten Dr. Herbert Franken, Justiziar des bdla, Bonn, Dieter Pfrommer, öbv. Sachverständiger für Honorare für Leistungen der Landschaftsarchitekten, Stuttgart, und Peter Hermanns, Leiter der AHO-Fachkommission Landschaftsplanung, Lübeck.
Termine und Seminarorte: 14.08.2013 in Berlin, 09.09.2013 in Köln, 19.11.2013 in Stuttgart.

Gutachter bestätigten Reformbedarf
Bei der letzten HOAI-Novelle 2009 hatte der Bundesrat in seinem Beschluss vom 12.06.2009 die Bundesregierung aufgefordert, die weitere Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder der HOAI in der folgenden Legislaturperiode zu leisten. Ebenfalls wurde gefordert, die Wiederaufnahme der Beratungsleistungen in den verbindlichen Teil sowie die Honorarstruktur zu überprüfen. Reformbedarf wurde seit 2010 in zwei Gutachten ermittelt. Hierbei einigten sich das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf eine Aufgabenteilung. Die Modernisierung der Leistungsbilder und Objektlisten erfolgte ab 2010 in der Zuständigkeit des BMVBS, die Aktualisierung der Honorartafelwerte in 2012 in der Zuständigkeit des BMWi.

Neu an dieser nunmehr 7. Novelle war, dass die Erarbeitung der Gutachten in beiden Phasen durch Facharbeitsgruppen bzw. einen Begleitkreis seitens der Architekten- und Ingenieurschaft, darunter Vertreter des bdla, sowie der Auftraggeberseite inhaltlich intensiv begleitet werden konnte.

Keine durchgängige Honorarerhöhung
Hat sich diese Arbeit nun für den Berufsstand gelohnt? Wenn man die neue Verordnung analysiert, kann man dies mit einem vorsichtigen »Ja, aber…« beantworten. Vorangestellt ist festzuhalten, dass es fast durchweg zu Erhöhungen der Honorartafelwerte kommen wird. So setzt sich jeder erhöhte Tafelwert aus dem Anteil zur Anpassung an die Kostenentwicklung und einem Anteil aus gestiegenen Leistungspflichten der modernisierten Leistungsbilder zusammen. In der Landschaftsplanung wurden die Leistungsbilder umfassend modernisiert.

Allerdings erfolgt die Honoraranpassung nicht durchgängig nach den Vorschlägen der Gutachter. Zwei Wermutstropfen sind derzeit festzustellen: Die Honorartafel zum Landschaftsplan, bei der aus Sicht des Berufsstandes ein besonders hoher Nachholbedarf besteht, bleibt ca. 25 % unter den Vorschlägen des Lechner-Gutachtens des BMVBS. Dramatisch schlecht gestaltet sich die Honorartafel zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, deren Berechnungsgrundlage gleichermaßen wie für den Grünordnungsplan erstmals von Verrechnungseinheiten auf Fläche umgestellt wurde. Diese Tafel wurde nach der Anhörung der Verbände im März 2013 im Kabinettsentwurf nochmals einseitig auf Wunsch der Auftraggeber geändert. Mit der vorgenommenen Vervierfachung des den jeweiligen Tafelwerten zugeordneten Planungsgebietes erfolgte eine Reduzierung der Honorare gegenüber dem Kabinettsentwurf um 75 Prozent. Damit verfehlt die HOAI-Reform für den LBP die Reformziele; auskömmliche Honorare wurden für den LBP durch diese HOAI-Reform nicht normiert.

Auch ist es leider nicht gelungen, für die Leistungsbilder der Landschaftsplanung, die ja nicht an der Entwicklung von Baukosten partizipieren, eine Regelung zur Anpassung der Honorarwerte an den Lebenshaltungskostenindex im Verordnungsentwurf zu verankern. Das Leistungsbild UVS ist noch immer - wie auch die übrigen so genannten Beratungsleistungen - im ungeregelten Teil der HOAI im Anhang beschrieben.

Für die Freianlagenplanung fanden zahlreiche Anliegen des Berufsstandes im Entwurf der Verordnung ihren Niederschlag. Erstmalig existiert ein eigenes Leistungsbild für die Freianlagenplanung. Dabei kommt es auch zu geringen Verschiebungen in der Bewertung der Grundleistungen. Die Objektliste wurde umfassend modernisiert und ergänzt. Der Umbau- und Modernisierungszuschlag auf das Honorar ist nun auch für Freianlagen eindeutig bejahend geregelt. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz wird wieder Teil der anrechenbaren Kosten.

Mit der neuen HOAI konnten auch etliche redaktionelle Fehler der bestehenden Verordnung beseitigt werden. Leider hat die in der HOAI einmalige (und unglückliche) Sonderregelung der getrennten Abrechnung der Fußgängerzonen als Verkehrsanlagen (Unter- und Oberbau) und Freianlagen (Oberflächengestaltung) weiter Bestand.

Wie geht es weiter?
Mit der Zustimmung des Bundesrates zur 7. HOAI-Novelle hat dieser die Bundesregierung aufgefordert, in der nächsten Legislaturperiode die Auswirkungen der Honorarerhöhung zu evaluieren. Der Bundesrat ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Frage der Rückführung der Beratungsleistungen in den verbindlichen Teil der HOAI in der neuen Wahlperiode intensiv geprüft werden muss. Er bittet die Bundesregierung, darüber innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung zu berichten. Der Berufsstand der Landschaftsarchitekten unterstützt diese Forderung und wird diese Überprüfungen erneut intensiv begleiten. Der bdla verfolgt dabei ganz konkret das Ziel, auskömmliche Honorare für den Landschaftspflegerischen Begleitplan zu erreichen und die Umweltverträglichkeitsstudie als Planungsleistung wieder in den verordneten Teil der HOAI aufzunehmen.

Bund Deutscher Landschaftsarchitekten, www.bdla.de

 


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