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AZ/Architekturzeitung - Deutschland Österreich Schweiz |Freitag, 18.05.2012 |
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Ansprüche aus Honorarforderungen verjähren zum Jahresende

  In wenigen Wochen, zum Jahresende, verjähren viele Ansprüche. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Bei den so genannten Vergütungsansprüchen handelt es sich um Honorarforderungen von Fachingenieuren oder Architekten. 

Vergütungsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Der Zeitpunkt, ab dem diese Dreijahresfrist läuft, ist unterschiedlich. Auf der sicheren Seite steht der Unternehmer, wenn er für die Berechnung der Verjährung von der Bauabnahme beziehungsweise dem Zeitpunkt ausgeht, in dem die Bauleistung ordnungsgemäß erbracht wurde, rät die ARGE Baurecht.

Anders ist dies bei Vergütungsansprüchen, die auf der Gebührenordnung für Architekten und Ingenieuren (HOAI) beruhen oder bei Handwerkerleistungen, für die die Vergabe- und Vertragsordnung Teil B (VOB/B) vereinbart wurde. Dann kommt es für den Beginn der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der Abnahme an, sondern auf den Zeitpunkt, an dem der Architekt oder Handwerker eine prüfbare Schlussrechnung abgegeben hat. Für alle Vergütungsansprüche gilt aber gleichermaßen: Die Verjährungsfrist beginnt immer erst ab dem jeweils nächsten Jahresanfang. Für alle in diesem Jahr beendeten und in Rechnung gestellten Arbeiten also am 1.1.2012, und der Anspruch verjährt dann entsprechend am 31.12.2014. Fachleute bezeichnen das als Ultimoverjährung.

Wer diese Fristen nicht genau beachtet, der läuft Gefahr, seine Ansprüche zu verlieren. Das passiert im hektischen Alltag schnell: Ein Unternehmer hat - beispielsweise - im Sommer 2008 ein Haus gedämmt und frisch verputzt. Die Arbeit ist abgeschlossen, wenn auch noch nicht ganz bezahlt; er hat noch Anspruch auf ausstehenden Werklohn. Seit dem 1. Januar 2009 läuft die Verjährungsfrist für seinen Werklohn - und sie läuft jetzt am 31. Dezember 2011 aus! Das ist in wenigen Wochen.

Wer jetzt nicht schnell handelt und seine Ansprüche geltend macht, der hat das Nachsehen, mahnt die Baurechtsanwältin Heike Rath und rät zum Handeln. Entgegen landläufiger Meinung reicht es nicht, jetzt schnell noch eine Mahnung zu schicken, gleich ob eingeschrieben oder nicht. Die Verjährung wird nur durch Vereinbarung oder gerichtliche Geltendmachung aufgehalten. Solche gerichtlichen Maßnahmen kann bei Forderungen ab 5.000 Euro und mehr aber nur der Anwalt veranlassen. Und dazu braucht er Zeit. Wer erst kurz vor Weihnachten seinen Baurechtler mit der Wahrung seiner Ansprüche beauftragt, so warnt die ARGE, der kommt wahrscheinlich zu spät.

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