Architekten, die Pflichtmitglieder der Architektenkammer sind, sind laut Gesetz im Versorgungswerk ihrer Kammer pflichtversichert. Um nicht gleichzeitig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, können sie sich deshalb unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Viele beschäftigte Architekten finden sich mittlerweile in Berufen wieder, die mit ihrer ursprünglichen Ausbildung nichts mehr zu tun haben. Das kann aber bedeuten, dass sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen, weil entweder die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen oder der Architekt nicht den bei jedem Tätigkeitswechsel erforderlichen neuen Befreiungsantrag gestellt hat.
Ausgestattet mit umfangreichen Kenntnissen und Erfahrungen aus der Architektur und dem Bauwesen arbeiten Architekten beispielsweise in der Immobilienbewertung von Sparkassen, Banken und Versicherungen oder als Angestellte für Unternehmen der Bauzulieferindustrie. Viele fragen sich, ob für sie bei einem Wechsel in andere Berufe weiterhin eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich ist.
Über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sprechen wir mit Andreas Feuser, er ist Pressereferent bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Interview
Rolf Mauer: Herr Feuser, wenn Architekten den Beruf wechseln, wollen sie sich häufig weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, um keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen zu müssen. Die Möglichkeit einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Sozialgesetzbuch VI geregelt. Wer beurteilt, ob eine befreiungsfähige versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt?
Andreas Feuser: Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet, ob Architekten von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können.
Rolf Mauer: Welche Informationen oder Unterlagen müssen für die Beurteilung vorgelegt werden? Nach welchen Kriterien wird geurteilt?
Andreas Feuser: Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: Architekten müssen eine berufstypische Tätigkeit ausüben, egal ob selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt. Außerdem wird die Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer und dem entsprechenden berufsständischen Versorgungswerk gefordert. Eine freiwillige Mitgliedschaft reicht grundsätzlich nicht aus. Erforderlich ist außerdem, dass einkommensabhängige Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt werden und vom Versorgungswerk aufgrund dieser Beiträge dynamisierte Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht werden.
Wer sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen will, muss einen Antrag stellen. Die Antragsvordrucke erhält man beim Versorgungswerk. Der Antragssteller muss die Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer und dem Versorgungswerk nachweisen. Normalerweise reicht die Bestätigung auf dem Antragsvordruck durch das Versorgungswerk aus. Außerdem muss der Architekt nachweisen, dass er eine berufstypische Tätigkeit ausübt. Der Antrag sollte innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem alle Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dann gilt die Befreiung von Anfang an. Bei einem späteren Antrag kann die Befreiung erst ab dem Eingang des Antrags – auch beim Versorgungswerk - erfolgen.
Rolf Mauer: Wie wird mit Streitfällen umgegangen, wenn der antragstellende Architekt einen ablehnenden Bescheid erhält und damit nicht einverstanden ist?
Andreas Feuser: Der Architekt kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wir empfehlen den Widerspruch zu begründen und ggf. entsprechende Unterlagen beizufügen. Fällt die Widerspruchsentscheidung negativ aus, kann vor dem Sozialgericht geklagt werden.
Rolf Mauer: Ist es richtig, dass bei einem Wechsel des Arbeitgebers trotz weiterer Ausübung einer befreiungsfähigen berufstypischen Beschäftigung als Architekt stets ein erneuter Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erforderlich ist, d. h. die Befreiung nicht automatisch für jede weitere berufsspezifische Beschäftigung gilt?
Andreas Feuser: Ja. Die Befreiung wird nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber erteilt, für die auch die Befreiung beantragt wurde. Sobald diese Beschäftigung nicht mehr ausgeübt wird, verliert der Befreiungsbescheid seine Wirkung. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist deshalb immer ein erneuter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erforderlich.
Rolf Mauer: Kann ein Architekt trotz Aufnahme einer berufsfremden Tätigkeit weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, wenn die berufsfremde Tätigkeit von Beginn an auf maximal zwei Jahre befristet oder aufgrund ihrer Art nur eine vorübergehende Tätigkeit ist?
Andreas Feuser: Eine Befreiung für die vorübergehende berufsfremde Tätigkeit (im Rahmen einer sog. »Erstreckung« der Befreiung) ist nur möglich, wenn der Architekt bislang von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen ist und die ursprünglich zur Befreiung führenden Voraussetzungen – also eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und in der berufsständischen Kammer – auch während der vorübergehend ausgeübten berufsfremden Tätigkeit weiterhin vorliegen. Zudem muss das zuständige Versorgungswerk für diese Zeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleisten. Der Befreiungsantrag ist ebenfalls bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.
Rolf Mauer: Nochmal zurück zum Arbeitgeberwechsel und ein theoretisches Beispiel: Ein Architekt hat für seine berufliche Tätigkeit die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erhalten. Nach drei Jahren wechselt er die Stelle und legt seinem neuen Arbeitgeber den früheren Befreiungsbescheid vor. Der Arbeitgeber führt daraufhin keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab, sondern zahlt einen Zuschuss zu den Beiträgen an das Versorgungswerk. Das Angestelltenverhältnis besteht drei Jahre und endet dann. Eine Betriebsprüfung stellt im Anschluss fest, dass dieses Angestelltenverhältnis keine für Architekten berufsspezifische Beschäftigung war und die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in diesem Fall nicht galt. Muss der Arbeitgeber die angefallenen Rentenbeiträge in voller Höhe für den gesamten Zeitraum in die gesetzliche Rentenversicherung rückwirkend einzahlen?
Andreas Feuser: Zunächst vorab Folgendes: Im Rahmen der Betriebsprüfung wird geprüft, ob für die konkrete, tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ein wirksamer Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgelegen hat. Das ist in dem genannten Beispiel aber nicht der Fall. Durch den Wechsel des Arbeitgebers hat der für die erste Beschäftigung erteilte Befreiungsbescheid seine Wirkung verloren. Der Architekt hätte für die Beschäftigung bei dem neuen Arbeitgeber einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen müssen. Da er dies nicht getan hat, ist er rentenversicherungspflichtig gewesen, unabhängig davon, ob er eine berufsspezifische Tätigkeit als Architekt ausgeübt hat. Insofern muss der Arbeitgeber die vollständigen ausstehenden Pflichtbeiträge nachzahlen. Dazu kommen eventuell noch Säumniszuschläge.
Rolf Mauer: Wer hat eigentlich die Prüfungspflicht, ob eine vorliegende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses gültig ist? Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
Andreas Feuser: Der Arbeitgeber hat im Zusammenhang mit der Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages u. a. zu prüfen, ob der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist und damit auch Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind. Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für die bei ihm konkret ausgeübte Tätigkeit keinen aktuellen Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vor, besteht Rentenversicherungspflicht. Die Prüfung, ob für das Angestelltenverhältnis überhaupt eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich ist, wird dagegen ausschließlich auf Antrag des Arbeitnehmers von der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen. Der Arbeitgeber muss also darauf achten, ob für die bei ihm ausgeübte konkrete Tätigkeit ein gültiger Befeiungsbescheid vorliegt.
Rolf Mauer: Was empfehlen Sie einem Arbeitgeber, der einen Architekten anstellen möchte?
Andreas Feuser: Da eine Befreiung tätigkeits- und nicht personenbezogen erteilt wird, verliert sie bei einem Arbeitgeberwechsel ihre Wirkung. Der Arbeitgeber sollte den Architekten darauf hinweisen, dass dieser rechtzeitig, also innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung einen neuen Befreiungsantrag bei der zuständigen Deutschen Rentenversicherung Bund stellt.
Rolf Mauer: Das Berufsbild des Architekten entwickelt sich ständig weiter, neue Tätigkeitsbereiche entstehen, die es in der Vergangenheit schlicht nicht gab. Berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung diese Entwicklung?
Andreas Feuser: Ein neuer Befreiungsantrag ist nicht nur bei jedem Arbeitgeberwechsel zu stellen, sondern auch bei einem wesentlichen Wechsel des Tätigkeitsfeldes beim bisherigen Arbeitgeber. Eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes wird also wie eine neu aufgenommene Beschäftigung angesehen, für die nur dann weiterhin keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind, wenn für diese konkrete Tätigkeit ein neuer Befreiungsbescheid erteilt wurde.
Rolf Mauer: An wen können sich unsere Leser wenden, wenn sie hierzu weitere Fragen haben?
Andreas Feuser: Bei Fragen helfen die Mitarbeiter unserer Auskunfts- und Beratungsstellen weiter. Dort informieren wir auch unabhängig, neutral und kostenlos bei Fragen zur betrieblichen und privaten Altersvorsorge. Selbstverständlich steht auch unser Servicetelefon unter der Telefonnummer 0800 100048070 zur Verfügung.
Rolf Mauer: Andreas Feuser, vielen Dank für das Gespräch.