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Angemessenheitsregelung für Honorare von Ingenieur- und Architektenleistungen

Fachartikel

 

Der Bundestag hat dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) zugestimmt. Darin festgeschrieben ist nun auch der Begriff der „Angemessenheit von Honoraren“.

„Wir begrüßen die Entscheidung des Deutschen Bundestages, dass Ingenieur- und Architektenleistungen auch weiterhin angemessen honoriert werden sollen. Damit sind die Abgeordneten erfreulicherweise der gemeinsamen Forderung von Bundesingenieurkammer, Bundesarchitektenkammer und AHO gefolgt. Gute Qualität gibt es nicht zum Nulltarif. Das gilt auch für Ingenieurleistungen. Daher ist dies auch eine gute Entscheidung im Sinne des Verbraucherschutzes“, kommentierte der Präsident der Bundesingenieurkammer, Hans-Ullrich Kammeyer, den Beschluss.

Die Änderung des ArchLG war notwendig geworden, weil der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 4. Juli 2019 die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gekippt hatte. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen ist die Ermächtigungsgrundlage für die HOAI und musste daher geändert werden.


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