- die neue HOAI gilt seit dem 18.8.2009 verbindlich für alle Leistungen von Architekten und Ingenieure; die frühere Fassung der HOAI bleibt für Leistungen anwendbar, die vor dem vorstehenden Stichtag vereinbart wurden,
- die Honorare wurden pauschal um 10 % erhöht,
- die HOAI wurde von vormals 103 auf nunmehr 56 Paragraphen gekürzt, allerdings sind wesentliche Regelungen z.B. zu Besonderen Leistungen, Objektlisten oder den jeweiligen Leistungsbildern in 14 verbindliche und unverbindliche Anlagen ausgegliedert,
- die HOAI ist auf Büros mit Sitz im Inland (Bundesrepublik Deutschland) sowie solche Leistungen beschränkt, die hier erbracht werden,
- für sämtliche Leistungen erfolgt nach dem Baukostenberechnungsmodell die Kostenberechnung auf Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung), es sei denn, man einigt sich vor Planungsbeginn auf ein Baukostenvereinbarungsmodell,
- Preisvorgaben gelten nur noch für Planungs – nicht aber für Beratungsleistungen, wie Schallschutz, Raumakustik, thermische Bauphysik, vermessungstechnische Leistungen etc.,
-folgende Regelungen sind entfallen: Stundenhonorare (früher § 6), zusätzliche Leistungen (früher §§ 21 ff.), örtliche Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken (früher § 57). Die Bauüberwachung bei der Objektplanung von Gebäuden wird allerdings weiterhin zwingend honoriert (neu § 33 Nr.8).
Autor: Erik Becker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht , Studium der Rechtswissenschaften in Berlin, Staatsexamina in Berlin und Düsseldorf. Erik Becker ist Ansprechpartner diverser Medien, wie ZDF, WDR, 3-sat und wirtschaftswoche, zudem ständiger Kolumnist bei www.wiwo.de für das Bau- und Immobilienrecht und Mitautor des Jahrbuch Baurechts 2010. Mehr unter www.baurechtsreporter.de.