Der Bieter klagte auf Ersatz seiner Anwaltskosten, der BGH gab ihm recht. Der Schadenersatzanspruch besteht bei Vorliegen objektiver Vergaberechtsverstöße, ohne dass der Bieter auf die Rechtmäßigkeit der Vergabeunterlagen vertraut haben muss. Zudem lässt sich die BGH-Entscheidung so verstehen, dass auch die vorherige Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens keine zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches ist. Diese Erleichterung für den Kläger könnte, so die Einschätzung der ARGE Baurecht, zu einem Anstieg derartiger Bieterklagen in Zukunft führen. Für die Kommunen bedeutet das Urteil: Auch geringfügige vergaberechtliche Fehler können bei hohen Auftragswerten sehr hohe Kosten nach sich ziehen.
Öffentliche Auftraggeber sollten daher in Zukunft noch stärker auf die Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben achten.
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