Erst planen, dann bauen - das war früher. Heute ist die sogenannte baubegleitende Planung üblich. Sie bietet allen Beteiligten die Chance, die Bauzeit zu verkürzen.
Die HOAI allerdings regelt in Paragraph 3 Abs. 8 das Gegenteil. Wenn baubegleitende Planung gewünscht wird, muss sie also durch entsprechende Regelungen im Vertrag aufgenommen werden, rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Der Verweis auf die HOAI bringt in diesem Fall nur Probleme - die vermieden werden sollten und sich durch entsprechende Vertragsgestaltung auch vermeiden lassen. Die baubegleitende Planung ist allerdings nicht nur vorteilhaft.
Der öffentliche Auftraggeber muss wissen, dass mit der baubegleitenden Planung auch ernsthafte Risiken verbunden sind. Typische Probleme sind beispielsweise Nachträge, häufig unvermeidliche Folge nicht ausgereifter und aufeinander abgestimmter Planungen. Damit sind dann zwangsläufig immer auch Massenverschiebungen und Änderungen verbunden, die in der Regel einen Teil der durch die baubegleitende Planung eingesparten Bauzeit gleich wieder aufzehren. Auftraggeber müssen das wissen und abwägen, bevor sie sich zu baubegleitender Planung vertraglich verpflichten.