Zwischen den gesetzlichen Vorgaben aus § 2 des Urhebergesetzes und den bisher von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Fällen ist es schwer, im Einzelfall eine sichere Prognose abzugeben. "Weil der Frage des Urheberschutzes auch wirtschaftlich enorme Bedeutung zukommt, sollten Architekten und Ingenieure mögliche zukünftige Probleme bereits im Rahmen des Architektenvertrages klären", empfiehlt der Baufachanwalt Peter Sohn.
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