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Do, Jan

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Baurecht: Vergütungsansprüche verjähren nach drei Jahren

Baurecht

 

Wer seine Vergütungsansprüche nicht rechtzeitig durchsetzt, der geht leer aus, warnt die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Bei Vergütungsansprüchen, die auf der Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beruhen, kommt es für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der Abnahme an, an dem der Architekt oder Ingenieur eine prüfbare Schlussrechnung abgegeben hat.

Die Verjährungsfrist beginnt dann ab dem jeweils nächsten Jahresanfang. Für alle in einem bestimmten Jahr beendeten und in Rechnung gestellten Arbeiten also jeweils am nächsten 1. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres, und der Anspruch verjährt entsprechend zum 31. Dezember zwei Kalenderjahre später.

Fachleute bezeichnen das als »Silvesterverjährung«. Wer diese Fristen nicht genau beachtet, der läuft Gefahr, seine Ansprüche zu verlieren. Das passiert im hektischen Alltag schnell. Die ARGE Baurecht warnt: Es reicht nicht, nur eine Mahnung zu schicken, gleich ob eingeschrieben oder nicht.

Wenn die Verjährung droht, dann müssen gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden, um den Anspruch zu erhalten. Das kann ab Forderungen von 5.000 Euro und mehr nur der Anwalt veranlassen. Dazu braucht er Zeit. Deshalb sollten alle, die Ansprüche geltend machen müssen, frühzeitig den Baurechtler aufsuchen – und nicht erst kurz vor Weihnachten.

 


An der Rohdecke abgependelte Microline-Profilleuchten mit extra weitem Lichtaustritt von Deltalight sorgen in den Arbeitsplatzzonen für die Allgemeinbeleuchtung. Die schlanken Lichtlinien folgen den Diagonalen des Teppichboden-Dessins und lockern den strengen rechteckigen Grundriss damit auf. Foto: Ingmar Kurth

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Prof. Thomas Auer ist Leiter des Lehrstuhls für Gebäudetechnologie und klimagerechtes Bauen an der TU München und Geschäftsführer des international tätigen Ingenieurbüros Transsolar. Bild: Tassilo Letzel / TUM Department of Architecture

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