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Sa, Apr

Baurecht: Planer müssen für Bauherren auf Widerrufsrecht hinweisen

Baurecht

Architekten neigen dazu, ihre Vertragsangelegenheiten direkt auf der Baustelle zu besprechen und die Ergebnisse auch gleich »vor Ort« zu vereinbaren. Häufig belassen sie es bei diesen mündlichen Abreden und fixieren sie nicht schriftlich. Das war schon in der Vergangenheit oft Anlass für Streit, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Denn Bauherren, die sich mit ihrem Architekten überwarfen, nutzten diese Lücke, um ihre Zahlungspflicht zu umgehen – was nicht schriftlich vereinbart war, mochten sie auch nicht zahlen.

Architekten und Ingenieure kennen dies als »Akquisitionseinwand«. Solche Auseinandersetzungen könnten Planern in Zukunft noch öfter blühen, wenn sie Verträge und Vereinbarungen nicht mit der nötigen Sorgfalt abschließen. Seit Mitte Juni dieses Jahres regelt der § 312b BGB den Verbraucherschutz am Bau neu: Demnach kann jeder private Bauherr einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn dieser »außerhalb von den Geschäftsräumen eines Unternehmers«, in diesem Fall des Architekturbüros, abgeschlossen worden ist.

Für die Planer bedeutet dies, dass sie, falls sie ihre Verträge üblicherweise vor Ort abschließen, schriftliche Widerrufsbelehrungen vorbereiten müssen. Der Gesetzgeber hat hierzu Muster vorgesehen, die ein Baurechtsanwalt erläutern kann. Die ARGE Baurecht rät allen Betroffenen, die Gesetzesänderung zum Anlass zu nehmen, für die Zukunft immer auch für private Bauvorhaben schriftliche Verträge abzuschließen. Diese müssen nicht unbedingt seitenlang sein. Baurechtsanwälte beraten bei der Formulierung passender Vertragsmuster samt Widerrufsbelehrungen, die auf die üblichen Projekte eines Architekturbüros zugeschnitten sind.


Der von dem israelischen Architekturbüro Kolker Kolker Epstein entworfene Bahnhof Elifelet ist nach oben offen und wird von weißen Membransegeln beschattet. Bildquelle: Thomas Schlijper

Projekte (d)

Neues Solarwatt-Halbzellen-Modul “SOLARWATT Panel vision GM 3.0 construct” mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ). Bildquelle: Solarwatt GmbH

Außenraum

Für das Rohrrahmen-System stehen Oberlichter und Seitenteile zur Wahl, die Türen könne zudem mit Fluchttürstangen ausgerüstet werden. Bild: Schüco International KG/Teckentrup

Türen+Tore

Projekt von Edwards White Architekten, Neuseeland, mit in Reihe arrangierten T3 von Gantlights und eigens angefertigtem 80-Zentimeter-Baldachin aus Stahl. Bildquelle: Simon Wilson

Beleuchtung

Die ins Auge fallende Dachkonstruktion greift das Thema der lebendigen Dachlandschaft des Bestandsgebäudes auf und setzt sie auf eine ganz eigene Weise um. Foto: Studio Jil Bentz

Projekte (d)

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