Die DL-InfoV bürdet den Dienstleistungserbringern umfangreichere Informationspflichten als bisher auf. So müssen Informationen über das übliche »Impressum« hinaus zur Verfügung gestellt und dem Auftraggeber in Zukunft beispielsweise unaufgefordert die Berufshaftpflichtversicherung oder Kammerzugehörigkeit mitgeteilt werden. Auch die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer ist unaufgefordert mitzuteilen.
Weitere Details zu den Informationspflichten und auch zu Informationen, die nicht unaufgefordert, sondern auf Nachfrage preisgegeben werden müssen, finden Dienstleister in den Paragrafen 2 bis 4 DL-InfoV. Wer eine eigene Website hat, der sollte sie dringend prüfen und entsprechend der neuen Verordnung aktualisieren.
Die ARGE Baurecht warnt davor, die neuen Pflichten auf die leichte Schulter zu nehmen. Wer als Dienstleister nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, dem drohen Bußgeld, Abmahnung oder gar Unterlassungsklage wegen unlauteren Wettbewerbs.
Übrigens: Die erforderlichen Informationen müssen Planer und Sachverständige nicht unbedingt im Internet publizieren. Es reicht, wenn sie sie ihrem Vertragspartner vor Vertragsschluss oder Leistungserbringung zukommen lassen. Dies kann individuell erfolgen. Die ARGE Baurecht rät in dem Fall aber dringend dazu, diese vorvertragliche Aufklärung des Vertragspartners unbedingt zu dokumentieren.
Die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV) auf den Seiten des Bundesministerium der Justiz.
Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com