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Sa, Dez

Architektur- und Ingenieurbüros in Deutschland müssen fortan umdenken: Die Pläne der Bundesregierung, Verbrauchern bei ihren Bauvorhaben mehr Rechte und Freiheiten einzuräumen, haben am Freitag, den 31. März, erfolgreich den Bundesrat passiert. Damit erhält das Bauvertragsrecht erstmals Einzug in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

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Eine häufige Fallkonstellation zur nachträglichen Einordnung von Architektenleistungen in eine höhere Honorarzone entschied soeben das OLG Hamm. Der Auftraggeber hatte einen Architekten verklagt, der sich mit der Aufrechnung eines Mehrvergütungsanspruchs wehrte. Der Architekt rechnete dazu seine Leistungen nachträglich nach Honorarzone IV-Mittelsatz, anstatt wie vertraglich vereinbart Honorarzone III-Mittelsatz ab.

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Wer bauen will, der hat meist klare Vorstellungen vom Projekt und beauftragt seinen Architekten entsprechend, beispielsweise mit dem Bau eines Ein- oder Mehrfamilienhauses oder einer Gewerbeimmobilie. Was aber, wenn sich später herausstellt, dass sich das beauftragte Projekt auf dem ins Auge gefassten Grundstück gar nicht realisieren lässt?

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Streitigkeiten rund um Bauprojekte sind nicht ungewöhnlich, da es sich um komplexe Vorhaben mit vielen Beteiligten handelt. Kommt es zu Streitfällen, sind diese meist mit Zeitverlusten und Kosten verbunden. Daher empfiehlt die ARGE Baurecht sogenannte Alternative Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution/ADR) zur Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren.

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Größere öffentliche Aufträge müssen im Vergabeverfahren für freiberufliche Leistungen, kurz VOF, vergeben werden. Die Auftraggeber müssen dazu nach § 10 VOF geeignete Bewerber zu Verhandlungen einladen. Bewerben sich viele Architekturbüros oder freiberufliche Bieter um die Ausschreibung, kann sich das Verfahren entsprechend lange hinziehen.

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