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Sa, Nov

Immer häufiger werden Architekten für Ausführungsfehler von Bauunternehmen verantwortlich gemacht und haben vor Gericht das Nachsehen. Hier muss laut Peter Sohn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hamm und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) etwas getan werden.
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Werkvertragsrecht oder Kaufrecht? Diese Frage beschäftigt zunehmend die Bau- und Immobilienbranche, mit teilweise weitreichenden Folgen, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Der Bundesgerichtshof hat die Haftungsrisiken für Architekten um einen weiteren Aspekt erweitert. Infolge einer schon vor geraumer Zeit durchgeführten Gesetzesänderung (§ 651 BGB) unterliegen heute viele Verträge im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks dem Kaufrecht.
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Architekten und Bauherren haben ein besonderes Vertrauensverhältnis. Deswegen werden Architekten als »Sachwalter« ihrer Bauherren angesehen. Diese traditionelle Beziehung zwischen dem Bauherrn und seinem Planer hat seit jeher ihre Tücken.

Obwohl die neuere Rechtsprechung den Anschein hat, von einer strengen Haftung zurückzurudern, nimmt sie den »Sachwalter« nach wie vor in die Pflicht. Das müssen Architekten, Fachingenieure und Bauherren wissen und beachten.

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Wer einen Vertrag eingeht, der muss sich vergewissern, dass sein Ansprechpartner auch berechtigt ist, den vermeintlichen Auftraggeber zu vertreten. Deshalb sollte jeder Architekt Einblick in das Handelsregister nehmen, bevor er mit einer Gesellschaft einen Vertrag abschließt. Nur die Handelsregister geben verlässlich Auskunft, welche Personen die Gesellschaft vertreten dürfen.
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