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Baurecht: Abnahme liegt im Interesse des Architekten

Baurecht

Erst die Abnahme, dann das Honorar. So jedenfalls regelt es die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI 2013 in Paragraf 15. Erst wenn die Architektenleistung vom Auftraggeber abgenommen wurde, wird das Honorar fällig. Aus diesem Grund sollten Architekten in Zukunft besonderen Wert auf die Abnahme ihrer eigenen Leistungen legen, rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Diese Abnahme ist von der Abnahme der Bauleistungen und Handwerkerleistungen üblicherweise zu trennen. Eine formlose Übergabe, etwa, indem der Bauherr das Gebäude bezieht, ist auch aus Gründen der Haftung nicht im Interesse der Planer, denn erst mit der Abnahme beginnt die Verjährung der Haftung (Mangelgewährleistung). Je länger sich die Abnahme also hinauszögert, umso länger steht der Architekt in der Verantwortung. Erfahrene Baujuristen können Ratschläge erteilen, wie die Abnahme der Architektenleistungen sinnvoll organisiert werden kann.


In diesem Schulgebäude im polnischen Breslau kam u. a. die Deckenplatte Rockfon Blanka X zum Einsatz. Foto: Rockfon

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In einer neuen Werkshalle in Haren/Ems richteten die Emsländer Baustoffwerke eine vollautomatisierte Fertigungsstraße zur Herstellung von vorgefertigten Mauerwerkswänden – PreFabWall – ein. Bild: Tobias Bruns

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Für zahlreiche Zehnder Komfort-Lüftungsgeräte konnte der positive Beitrag zur Reduktion der in der Raumluft enthaltenen Schadstoffe vom Sentinel Holding Institut wissenschaftlich nachgewiesen werden. Bildquelle: Zehnder Group Deutschland GmbH, Lahr

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Je einfacher verständlich die definierten Prozesse sind, desto besser. Bildquelle:  bau-master.com.

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